Informationen zur neuen Heilmittel-Richtlinie und zum Rahmenvertrag (Anlage 3b) für Zahnärzte
Am 01.08.2021 treten Neuerungen in Kraft.
Das soll Rechtssicherheit für Zahnärzte, Patienten, Krankenkassen und auch für uns Heilmittelerbringer bewirken.
Die neue Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte besteht aus zwei Teilen.
Der erste Teil regelt allgemein die Verordnungsfähigkeit von Heilmitteln. Dieser unterscheidet sich so gut wie nicht von den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie wie wir sie aus dem vertragsärztlichen Bereich bereits kennen.
Hier die wichtigsten Beispiele als Übersicht:
- Die Behandlung muss spätestens 28 Kalendertage nach Ausstellung der Verordnung beginnen (§ 14 Satz 1).
- Der späteste Behandlungsbeginn wird von bisher 14 auf 28 Tage erweitert. Allerdings kann die oder der Zahnarzt auf der Verordnung einen dringlichen Behandlungsbedarf ( innerhalb von 14 Tagen ) kenntlich machen.
- Alle Verordnungen bis 6 Termine sind 3 Monate nach dem ersten Behandlungstermin abzurechnen, unabhängig von der vollständigen Inanspruchnahme der Termine.
- Alle Verordnungen grösser 6 Termine sind 6 Monate nach dem ersten Behandlungstermin abzurechnen, unabhängig von der vollständigen Inanspruchnahme der Termine.
- Zahnärzte dürfen auch Doppelbehandlungen verordnen.
- Für den langfristigen Heilmittelbedarf gilt: Die Frequenz und Verordnungsmenge sind so zu bemessen, dass die Verordnung innerhalb von 12 Wochen abgearbeitet werden kann.
Beim Vorliegen einer entsprechenden Indikation kann die Zahnärztin/ der Zahnarzt also sofort eine Verordnung für 12 Wochen ausstellen. Die medizinische Begründung muss nicht mehr auf der Verordnung angegeben werden, es reicht die Dokumentation in der Patientenakte der Zahnärztin/des Zahnarztes. - Die Pflichtangaben auf der zahnärztlichen Verordnung entsprechen den Pflichtangaben der Heilmittel-Richtlinie für Vertragsärzte. Begründete Behandlungsunterbrechungen sind – wie im vertragsärztlichen Bereich - grundsätzlich möglich.
Für eine genaue Information folgen Sie bitte dem Link zum GKV Spitzenverband.
Dort sind alle aktuellen Änderungen und Bestimmungen zum Nachlesen verfügbar.
Ich übernehme keinerlei Verantwortung wenn Sie dem Link auf die externe Seite folgen, weder zum Inhalt noch zu der Richtigkeit der Informationen.
Heilmittelkatalog Zahnärzte – Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen
Der zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie ist der Heilmittelkatalog Zahnärzte. Dieser beinhaltet die medizinischen Indikationen, das zu verordnende Heilmittel, die Verordnungsmengen und die Zielsetzung für die Therapie.
Der Heilmittelkatalog für die zahnärztliche Versorgung sieht bei den Maßnahmen der Physiotherapie folgende verordnungsfähige Indikationen vor:
- die craniomandibulären Störungen mit prognostisch kurzzeitigem bis mittelfristigem Behandlungsbedarf (CD1),
- mit länger andauerndem Behandlungsbedarf (CD2) sowie
- das chronifizierte Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich (CSZ) vor.
- Weitere Indikationen sind Fehlfunktionen bei angeborenen cranio- und orofazialen Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS (ZNSZ) sowie
- die Lymphabflussstörungen (LYZ 1 und LYZ 2).
- Maßnahmen zur Elektrotherapie können auch ohne Verordnung eines vorrangigen Heilmittels verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzendes Heilmittel vorsieht.