Tipps für Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherungen
Hat Ihnen Ihr Arzt ein Heilmittel verordnet (Massage, Krankengymnastik, etc), beachten Sie bitte folgende Hinweise:
Nach Ausstellung des Rezeptes muss die erste Behandlung innerhalb 28 Kalendertagen erfolgen.
Wie viele Behandlungen Sie pro Woche erhalten, muss Ihr Arzt vermerken.
Sofern die Ärztin oder der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf auf der Verordnung vermerkt hat, hat die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung zu beginnen. Bei verordneten Behandlungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a SGB V i. V. m. § 16a der HeilM-RL hat der zugelassene Leistungserbringer einen Behandlungsbeginn innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung sicherzustellen.
Ansonsten muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung begonnen werden.
Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung für die noch verbleibenden Behandlungseinheiten ihre Gültigkeit. Die Behandlung kann in den Ausnahmefällen:
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a) therapeutisch indizierte Behandlungsunterbrechung (T),
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b) Krankheit der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (K) und
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c) Ferien bzw. Urlaub der oder des Versicherten/des Leistungserbringers (F)
länger als 14 Kalendertage unterbrochen werden.
Eine Verordnung mit bis zu 6 verordneten Behandlungseinheiten verliert 3 Monate, eine Verordnung mit mehr als 6 Behandlungseinheiten 6 Monate nach dem ersten Behandlungstag ihre Gültigkeit.
Die Behandlung ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Verordnung abzubrechen.
Heilmittelrichtlinien und Pruefpflicht fuer den Therapeuten:
Die Verordnung eines Rezeptes muss den Heilmittelrichtlinien entsprechen.
Sollte dies nicht der Fall sein, ist Ihre Verordnung ungueltig.
Immer mehr Krankenkassen sind dazu uebergegangen, fehlerhafte Verordnungen einzubehalten und nicht zu erstatten, somit haette der Therapeut umsonst gearbeitet.
Aktuell hat das Bundessozialgericht bestaetigt dass Physiotherapeuten zur Ueberpruefung der Rezepte gesetzlich verpflichtet sind (Pruefpflicht).
Insofern werden und muessen wir Ihre Verordnung einer sorgfaeltigen Pruefung unterziehen und gegebenenfalls bei Fristueberschreitung ablehnen.
Oder es muss bei falscher Verordnung des Arztes eine Aenderung des Verordnungsblattes (Rezept) veranlasst werden.
Sollte bei Ihrem Rezept eine Korrektur erforderlich sein, werden wir Ihnen die weiteren Schritte erlaeutern und nach Moeglichkeit dafuer Sorge tragen, dass Sie die vorgesehene Behandlung in Anspruch nehmen koennen.
Diese Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wurden und werden dem Therapeuten angelastet und werden nicht verguetet.