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Ich biete Ihnen Heilpraktiker- Leistungen (für den Bereich Physiotherapie) an.

Durch die Anerkennung zum sektoralen Heilpraktiker (PT) darf ich als erfahrene Physiotherapeutin Patienten direkt behandeln und Diagnosen stellen, ohne eine vorraus gehende aerztliche Verordnung.

In diesem Fall übernehmen Sie selbst die Kosten.

Bei bestehenden Zusatzversicherungen ist eine vorherige Anfrage wegen der Kostenuebernahme bei der Zusatzkasse oder Privatkasse noetig.

 Ihre Vorteile:

  • Für alle bisher rezeptpflichtigen physiotherapeutischen Leistungen wie z.B.
    Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Lymphdrainage, etc… ist eine aerztliche Verordnung nicht mehr zwingend erforderlich.
  • schnellere Behandlung Ihrer Beschwerden durch Wegfall der Wartezeiten für einen Arzttermin.
  • Nach einem ausfuehrlichen Gespraech und einer koerperlichen Untersuchung bin ich berechtigt ein Rezept über physiotherapeutische Behandlungen auszustellen.
  • Ich bin eine erfahrene Therapeutin und erstelle dann eine Diagnose.
  • als Ihre behandelnde Therapeutin erstelle ich mit Ihnen zusammen den Behandlungsplan und entscheide über die Art der Therapie und wie viele Einheiten notwendig sind.

von der Seite www.iww.de

29.05.2017 · Nachricht · Prävention

Ärztliche Präventionsempfehlung: Formular kommt zum 01.07.2017

| Zum 01.07.2017 wird das seit Längerem angekündigte Formular zur Empfehlung von Präventionsleistungen eingeführt. |

 

Mit dem neuen Vordruck (Muster 36) können niedergelassene Ärzte ihren Patienten Maßnahmen zur Primärprävention von Krankheiten in Form einer ärztlichen Bescheinigung empfehlen.

Die empfohlene Maßnahme kann u. a. der Verbesserung von Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum dienen.

Die Empfehlung kann zusätzlich Hinweise für den Patienten oder die Krankenkasse, nähere Angaben zu empfohlenen Maßnahmen sowie bestehende Kontraindikationen für bestimmte Maßnahmen enthalten.

Patienten können mit der Präventionsempfehlung einen geeigneten Kurs bei ihrer Krankenkasse beantragen.

Durch die ärztliche Präventionsempfehlung hat der Patient zwar keinen Leistungsanspruch, aber die Krankenkasse soll die Empfehlung bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

QUELLE: ID 44714097

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